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Schallreduktoren

Gesetzestext:

3. In § 17 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Sofern ein Unternehmen den Nachweis erbringt, dass. 1. dieses hauptberuflich Arbeitnehmer beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild gehört und 2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles

für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmer Innenschutzgesetzes – A Sch G, BGBl. I Nr. 450/1994, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Unternehmens Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieser Unternehmen bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Das Unternehmen hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“

 

Erläuterung

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3a):
Diese Bestimmung entspricht einem Wunsch  des Österreichischen Landarbeitertages. Um für Arbeitnehmer, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere beider Fall ist, ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann die Behörde dem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis durch das Unternehmen, dass Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, in diesem Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Darüber hinaus ist der Nachweis durch das Unternehmen zu erbringen, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung vor Gehörschädigungen zweckmäßig sowie auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies ist nur der Fall, sofern durch diese Vorrichtungen eine Dämpfung des Schussknalls unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm erreicht wird. Ferner hat die Behörde die Anzahl der Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles festzusetzen, die durch das Unternehmen erworben und besessen werden dürfen. Diese Anzahl hängt von der Größe des Unternehmens ab sowie von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, die auch zum Abschuss von Wild verpflichtet sind. Die Behörde kann diese Ausnahmebewilligung mit einer Befristung erteilen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung ist vom Unternehmer erneut ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von diesen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Die Behörde kann dem Unternehmen zudem im Rahmen der Bewilligung Auflagen vorschreiben, denkbar ist insbesondere die Auflage über die Verwahrung der Schalldämpfer. Die Verpflichtung im letzten Satz dient der Nachvollziehbarkeit, wer im Unternehmen tatsächlich diese Vorrichtung verwenden darf. Erteilt die Behörde dem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung, dürfen dort unter anderem zum Abschuss von Wild hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer solche Vorrichtungen für Schusswaffen der Kategorie C und D im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden. Dabei darf die von der Behörde genehmigte Anzahl von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht überschritten werden. Ändert sich die Größe des Unternehmens bzw. beschäftigt dieses mehr
Arbeitnehmer als zum Zeitpunkt der Antragstellung, hat die Behörde bei erneuter Antragstellung auf Basis der geänderten Beschäftigungsverhältnisse neu zu entscheiden. Wird ein bei dem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer bei Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D betreten, kann beim Unternehmen bzw. der Waffenbehörde nachgefragt werden, ob eine Berechtigung des Unternehmens zum Besitz solcher Vorrichtungen besteht.